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Art. 14 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Grundsätze

Konzession
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Art. 14 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Grundsätze

1. Der Abbau mineralischer Rohstoffe bedarf einer Abbaukonzession.

2. Die Nutzung der Erdwärme aus tiefen Erdschichten bedarf einer Erdwärmekonzession.

2a. Die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds bedarf einer Sondernutzungskonzession.

3. Auf die Erteilung einer Konzession besteht kein Rechtsanspruch.

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