Art. 13 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Verfahren und Voraussetzungen
Art. 13 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Verfahren und Voraussetzungen
1. Das Gesuch um Erteilung einer Erschliessungsbewilligung ist mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit zu veröffentlichen. Für die Veröffentlichung und die Einsprachebefugnis gilt die Regelung des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG).
2. Die Gesuchstellenden haben sich über die erforderlichen Kenntnisse und die Finanzierung auszuweisen.
3. Die Erschliessungsbewilligung wird erteilt, wenn alle massgeblichen Vorschriften des öffentlichen Rechts eingehalten sind und wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
4. Die Erschliessungsbewilligung wird in der Regel der Person erteilt, die bereits über eine Schürfbewilligung im beantragten Erschliessungsgebiet verfügt.
4a
Wurde keine Schürfbewilligung erteilt, ist sinngemäss nach Artikel 11 Absätze 1 und 4 vorzugehen.
5. Die Erschliessungsbewilligung ist zu befristen. Die Geltungsdauer kann in begründeten Fällen angemessen verlängert werden.