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Art. 12 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Grundsätze

Vorbereitungsmassnahmen - Erschliessungsbewilligung
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Art. 12 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Grundsätze

1. Eine Erschliessungsbewilligung der Bau- und Verkehrsdirektion benötigt, wer

a) Bohrungen und damit im Zusammenhang stehende Arbeiten zum Auffinden von mineralischen Rohstoffen oder zum Abklären der Ausdehnung und der Abbaumöglichkeiten eines solchen Vorkommens oder einer Lagerstätte durchführen oder

b) Vorbereitungsmassnahmen für die Nutzung der Erdwärme aus tiefen Erdschichten oder für die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds treffen will.

2. Die Erschliessungsbewilligung gibt das ausschliessliche Recht, innerhalb eines bestimmten Gebietes Arbeiten im Sinn von Absatz 1 auszuführen.

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