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Art. 11 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Verfahren und Voraussetzungen

Vorbereitungsmassnahmen - Schürfbewilligung
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Art. 11 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Verfahren und Voraussetzungen

1. Das Gesuch um Erteilung einer Schürfbewilligung ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen mit dem Hinweis, dass weitere Interessierte für dasselbe Schürfgebiet innerhalb von drei Monaten ebenfalls Gesuche einreichen können.

2. Die Gesuchstellenden haben sich über die erforderlichen Kenntnisse und die Finanzierung auszuweisen.

3. Die Schürfbewilligung wird erteilt, wenn alle massgeblichen Vorschriften des öffentlichen Rechts eingehalten sind und wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

4. Bei mehreren Interessierten ist in der Regel derjenigen Person der Vorzug zu geben, die in technischer und finanzieller Hinsicht die beste Gewähr für eine umfassende und rasche Ausführung der Arbeiten bietet.

5. Die Schürfbewilligung ist zu befristen. Die Geltungsdauer kann in begründeten Fällen angemessen verlängert werden.

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