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Art. 10 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Grundsätze

Vorbereitungsmassnahmen - Schürfbewilligung
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Art. 10 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Grundsätze

1. Wer oberflächengeologische oder geophysikalische Untersuchungen und damit in Zusammenhang stehende Grabungen oder Bohrungen für das Auffinden von mineralischen Rohstoffen durchführen will, bedarf einer Schürfbewilligung der Bau- und Verkehrsdirektion.

2. Die Schürfbewilligung gibt das ausschliessliche Recht, innerhalb eines bestimmten Gebietes Arbeiten im Sinn von Absatz 1 auszuführen.

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