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931.1 BRSGLRMU CH-BE

Art. 1 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Gegenstand

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Art. 1 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt

a. die Nutzung der mineralischen Rohstoffe,

b. die Nutzung der Erdwärme, ohne die Nutzung der Wärme aus dem Grundwasser,

c. die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds.

Gegenstand Art. T1-1 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) →

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