931.1
BRSGLRMU
CH-BE
Art. 1 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) - Gegenstand
Allgemeines
Art. 1 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt
a. die Nutzung der mineralischen Rohstoffe,
b. die Nutzung der Erdwärme, ohne die Nutzung der Wärme aus dem Grundwasser,
c. die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds.