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930.12 VV CH-BE

Art. 3 Versuchsverordnung über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeiten VV) - Ausgesetzte Bestimmungen

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Art. 3 Versuchsverordnung über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeiten VV) · Ausgesetzte Bestimmungen

1. Für die Dauer des Versuchs wird auf die Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 und 2 HGG für das im Artikel 2 Absatz 1 ausgewiesene Gebiet verzichtet.

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