Gegenstand und Zweck (VV)
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Gegenstand dieser Versuchsverordnung ist der zeitlich begrenzte Versuch der Verlängerung der Ladenöffnungszeiten an Samstagen und vor öffentlichen Feiertagen sowie die Verkürzung des Abendverkaufs in einem Stadtteil der Einwohnergemeinde Bern.
2. Mit dem Versuch sollen insbesondere getestet werden
a) die Auswirkungen der Änderung der Ladenöffnungszeiten auf die Qualität und den Bestand des Detailhandelsgewerbes sowie auf die Zufriedenheit der Kundinnen und Kunden,
b) die Akzeptanz bei Gemeinden, beim Detailhandelsgewerbe, bei der Bevölkerung sowie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
1. Diese Versuchsverordnung gilt für den Stadtteil I (Innere Stadt) der Einwohnergemeinde Bern.
2. Sie regelt die Ladenöffnungszeiten von Detailverkaufsgeschäften und Verkaufsständen gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG).
1. Für die Dauer des Versuchs wird auf die Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 und 2 HGG für das im Artikel 2 Absatz 1 ausgewiesene Gebiet verzichtet.
1. Die Detailverkaufsgeschäfte und Verkaufsstände dürfen von Montag bis Freitag von 06.00 bis 20.00 Uhr sowie an Samstagen und vor öffentlichen Feiertagen von 06.00 bis 18.00 Uhr offenhalten.
2. An höchstens einem Werktag je Woche, ausgenommen an Samstagen und vor öffentlichen Feiertagen, dürfen die Detailverkaufsgeschäfte und Verkaufsstände von 06.00 bis 21.00 Uhr offen halten (Abendverkauf).
Der Zweck gemäss Artikel 1 Absatz 2 ist Gegenstand eines Evaluations- und Controllingberichts, den die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion dem Regierungsrat spätestens bis Ende 2025 vorlegt. Aufgrund des Berichts entscheidet der Regierungsrat, ob und in welchem Umfang er dem Grossen Rat eine Revision des HGG beantragt.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2025.