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930.11 HGVOCI CH-BE

Art. 9a Verordnung über Handel und Gewerbe (HGV) - Nikotinprodukte ohne Tabak zum oralen Gebrauch

Beschränkungen des Handels mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten, elektronischen Zigaretten und alkoholischen Getränken
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Art. 9a Verordnung über Handel und Gewerbe (HGV) · Nikotinprodukte ohne Tabak zum oralen Gebrauch

1. Die Artikel 14c bis 18a HGG über die Beschränkungen des Handels mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten, elektronischen Zigaretten und alkoholischen Getränken gelten auch für Nikotinprodukte zum oralen Gebrauch, die keinen Tabak enthalten.

2. Die Bestimmungen des Bundes über Heilmittel und Betäubungsmittel bleiben vorbehalten.

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