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930.11 HGVOCI CH-BE

Art. 9 Verordnung über Handel und Gewerbe (HGV) - Verkauf und Abgabe von Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten und elektronischen Zigaretten

Beschränkungen des Handels mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten, elektronischen Zigaretten und alkoholischen Getränken
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Art. 9 Verordnung über Handel und Gewerbe (HGV) · Verkauf und Abgabe von Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten und elektronischen Zigaretten

Am Verkaufspunkt ist ein gut sichtbares Schild anzubringen, auf dem in gut lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird, dass der Verkauf und die Abgabe von Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten und elektronischen Zigaretten an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten sind.

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