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930.11 HGVOCI CH-BE

Art. 8 Verordnung über Handel und Gewerbe (HGV) - Schaufensterauslagen

Beschränkungen des Handels mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten, elektronischen Zigaretten und alkoholischen Getränken
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Art. 8 Verordnung über Handel und Gewerbe (HGV) · Schaufensterauslagen

1. Das Bekleben der Schaufenster mit Plakaten gilt nicht als Schaufensterauslage gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b HGG.

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