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Art. 19 Verordnung über Handel und Gewerbe (HGV) - Kantonale Bergführerpatente

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 19 Verordnung über Handel und Gewerbe (HGV) · Kantonale Bergführerpatente

1. Vor dem Jahr 2001 ausgestellte kantonale Bergführerpatente sind dem eidgenössischen Fachausweis gleichgestellt.

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