Art. 15a Verordnung über Handel und Gewerbe (HGV) - Vollzug von Bundesrecht
Art. 15a Verordnung über Handel und Gewerbe (HGV) · Vollzug von Bundesrecht
1. Das AWI ist die zuständige Stelle für
a) den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit,
b) Bewilligungen für Schaustellergewerbe und Zirkusse gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden,
c) Ermächtigungen für Unternehmen gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden,
d) die Vertretung des Kantons gegenüber dem Bund für die Belange des Vollzugs des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden,
e) den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten,
f) Bewilligungen zum Betrieb des Pfandleihgewerbes.
2. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist die zuständige Stelle für Bewilligungen für Reisende gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden.