930.11
HGVOCI
CH-BE
Art. 14e Verordnung über Handel und Gewerbe (HGV) - Verwertung des Pfandgegenstands
Pfandleihgewerbe
Art. 14e Verordnung über Handel und Gewerbe (HGV) · Verwertung des Pfandgegenstands
1. Ist der Pfandgegenstand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden, hat die Pfandleiherin oder der Pfandleiher die verpfändende Person durch eingeschriebenen Brief und, sofern dieser nicht zustellbar ist, durch einmalige Veröffentlichung der Versatzschein-Nummer im amtlichen Publikationsorgan zur Einlösung des Pfandgegenstands innert acht Tagen aufzufordern.
2. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, erfolgt der Verkauf des Pfandgegenstands ohne vorgängige Betreibung durch öffentliche Versteigerung.
3. Das Verfahren der öffentlichen Versteigerung richtet sich nach Artikel 132 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB).