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Art. 14d Verordnung über Handel und Gewerbe (HGV) - Kosten bei besonderen Pfandgegenständen

Pfandleihgewerbe
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Art. 14d Verordnung über Handel und Gewerbe (HGV) · Kosten bei besonderen Pfandgegenständen

1. Zusätzlich zum Zinssatz gemäss Artikel 14b Absatz 1 dürfen der verpfändenden Person die ortsüblichen Kosten für die Aufbewahrung und die marktüblichen Kosten für den Unterhalt sowie die Versicherung des Pfandgegenstands auferlegt werden, wenn

a) der Pfandgegenstand gross und sperrig ist (z. B. ein Motorfahrzeug oder ein Schiff) und

b) der vereinbarte Zinssatz den Höchstzinssatz gemäss Artikel 14b Absatz 1 um drei Prozentpunkte unterschreitet.

2. Diese Kosten sind im Pfandvertrag detailliert und betragsmässig pro Monat aufzuführen.

3. Verwertungskosten dürfen im Falle eines Mehrerlöses zusätzlich verrechnet werden.

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