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Art. 14c Verordnung über Handel und Gewerbe (HGV) - Kosten im Allgemeinen

Pfandleihgewerbe
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Art. 14c Verordnung über Handel und Gewerbe (HGV) · Kosten im Allgemeinen

1. Mit dem Zinssatz gemäss Artikel 14b Absatz 1 sind unter Vorbehalt von Artikel 14d sämtliche laufenden Kosten der Pfandleiherin oder des Pfandleihers, insbesondere jene für die Aufbewahrung, den Unterhalt und die Versicherung des Pfandgegenstands, abgedeckt.

2. Verwertungskosten dürfen im Falle eines Mehrerlöses zusätzlich verrechnet werden.

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