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Art. 14a Verordnung über Handel und Gewerbe (HGV) - Bewilligung

Pfandleihgewerbe
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Art. 14a Verordnung über Handel und Gewerbe (HGV) · Bewilligung

1. Für den Erhalt einer Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes sind nachzuweisen

a) der Eintrag der Firma im Handelsregister,

b **\***) der Abschluss einer Versicherung zur Deckung von Schäden an Pfandgegenständen und deren Verlust, wobei die Pfandgegenstände zum Verkehrswert zu versichern sind,

c **\***) der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die Vermögensschäden von mindestens einer Million Franken abdeckt.

2. Die Bewilligung wird für höchstens fünf Jahre erteilt.

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