930.11
HGVOCI
CH-BE
Art. 14a Verordnung über Handel und Gewerbe (HGV) - Bewilligung
Pfandleihgewerbe
Art. 14a Verordnung über Handel und Gewerbe (HGV) · Bewilligung
1. Für den Erhalt einer Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes sind nachzuweisen
a) der Eintrag der Firma im Handelsregister,
b **\***) der Abschluss einer Versicherung zur Deckung von Schäden an Pfandgegenständen und deren Verlust, wobei die Pfandgegenstände zum Verkehrswert zu versichern sind,
c **\***) der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die Vermögensschäden von mindestens einer Million Franken abdeckt.
2. Die Bewilligung wird für höchstens fünf Jahre erteilt.