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930.11 HGVOCI CH-BE

Art. 1 Verordnung über Handel und Gewerbe (HGV)

Gegenstand
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Art. 1 Verordnung über Handel und Gewerbe (HGV)

1. Diese Verordnung regelt

a) den Vollzug des Gesetzes über Handel und Gewerbe mit Ausnahme der Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspielautomaten sowie des Haltens und Führens von Taxis,

b) den Vollzug des Bundesrechts im Bereich von Handel und Gewerbe.

Gegenstand Art. T1-1 Verordnung über Handel und Gewerbe (HGV) →

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