930.1
HGGLCI
CH-BE
Art. 5 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) - Widerruf
Bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeiten
Art. 5 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) · Widerruf
Die Bewilligungsbehörde widerruft eine Bewilligung, wenn sich nachträglich erweist, dass die Voraussetzungen zur Erteilung nicht vorhanden gewesen sind.