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Art. 5 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) - Widerruf

Bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeiten
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Art. 5 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) · Widerruf

Die Bewilligungsbehörde widerruft eine Bewilligung, wenn sich nachträglich erweist, dass die Voraussetzungen zur Erteilung nicht vorhanden gewesen sind.

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