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Art. 35 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) - Aufhebung eines Erlasses

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 35 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) · Aufhebung eines Erlasses

1. Das Gesetz vom 4. Mai 1969 über Handel, Gewerbe und Industrie wird aufgehoben.

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