930.1
HGGLCI
CH-BE
Art. 34 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) - 2. Coiffeure
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 34 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) · 2. Coiffeure
Die bisherige Bewilligungspflicht für Coiffeurbetriebe und die Verordnung über die Coiffeurbetriebe bleiben während zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.