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930.1 HGGLCI CH-BE

Art. 34 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) - 2. Coiffeure

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 34 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) · 2. Coiffeure

Die bisherige Bewilligungspflicht für Coiffeurbetriebe und die Verordnung über die Coiffeurbetriebe bleiben während zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.

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