930.1
HGGLCI
CH-BE
Art. 33 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) - Übergangsbestimmungen 1. Skilehrer
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 33 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) · Übergangsbestimmungen 1. Skilehrer
1. Die bisherige Bewilligungspflicht für den Skilehrerberuf bleibt bis zur Anerkennung des Skilehrer- bzw. Skischulleiterberufs durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, höchstens während sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, in Kraft.
2. Die Aus- und Weiterbildungsbeiträge für Skilehrer können während des gleichen Zeitraums weiter ausgerichtet werden.