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Art. 33 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) - Übergangsbestimmungen 1. Skilehrer

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 33 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) · Übergangsbestimmungen 1. Skilehrer

1. Die bisherige Bewilligungspflicht für den Skilehrerberuf bleibt bis zur Anerkennung des Skilehrer- bzw. Skischulleiterberufs durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, höchstens während sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, in Kraft.

2. Die Aus- und Weiterbildungsbeiträge für Skilehrer können während des gleichen Zeitraums weiter ausgerichtet werden.

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