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Art. 29 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) - Strafbestimmungen

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 29 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) · Strafbestimmungen

1. Mit Busse von 50 Franken bis 20'000 Franken wird bestraft, wer

a) unbefugt eine Tätigkeit ausübt, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist;

b) **\*** eine Bewilligung überschreitet oder

c) **\*** das Verbot oder die Einschränkung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz missachtet.

2. Bei Widerhandlung gegen die Bestimmungen über Beschränkungen des Handels mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten, elektronischen Zigaretten und alkoholischen Getränken beträgt die Busse mindestens 200 Franken.

3. ...

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