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930.1 HGGLCI CH-BE

Art. 28 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) - Gebühren

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 28 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) · Gebühren

1. Die kantonalen Amtsstellen erheben für Bewilligungen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz kostendeckende Gebühren.

2. Die Gemeinden sind berechtigt, für Bewilligungen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz Gebühren zu erheben, sofern

a) es im kantonalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist oder

b) sie dies in einem Reglement vorgesehen haben.

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