Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
930.1 HGGLCI CH-BE

Art. 25 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) - Allgemeines

Vollzug und Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) · Allgemeines

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen.

← Art. 24 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) Zweck und Geltungsbereich Art. 27 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →