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Art. 24 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG)

Märkte auf öffentlichem Boden
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Art. 24 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG)

1. Die Gemeinden können an bestimmten Tagen Jahr-, Monats- und Wochenmärkte zulassen.

2. Sie können Vorschriften über den Marktverkehr erlassen.

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