930.1
HGGLCI
CH-BE
Art. 24 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG)
Märkte auf öffentlichem Boden
Art. 24 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG)
1. Die Gemeinden können an bestimmten Tagen Jahr-, Monats- und Wochenmärkte zulassen.
2. Sie können Vorschriften über den Marktverkehr erlassen.