930.1
HGGLCI
CH-BE
Art. 21 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) - Zuständige Stelle
Unlauterer Wettbewerb
Art. 21 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) · Zuständige Stelle
1. Der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion obliegen
a) die Beratung von Gemeinden und Privaten,
b) die Aufsicht über den Vollzug und
c) der Verkehr mit dem Bund und andern Kantonen.