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930.1 HGGLCI CH-BE

Art. 21 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) - Zuständige Stelle

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Art. 21 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) · Zuständige Stelle

1. Der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion obliegen

a) die Beratung von Gemeinden und Privaten,

b) die Aufsicht über den Vollzug und

c) der Verkehr mit dem Bund und andern Kantonen.

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