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Art. 20 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) - Gemeinden

Unlauterer Wettbewerb
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Art. 20 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) · Gemeinden

1. Die Gemeinden vollziehen die öffentlichrechtlichen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung gegen den unlauteren Wettbewerb über die Preisbekanntgabe.

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