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930.1 HGGLCI CH-BE

Art. 18a Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) - Verwaltungszwang

Beschränkungen des Handels mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten, elektronischen Zigaretten und alkoholischen Getränken
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Art. 18a Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) · Verwaltungszwang

1. Die zuständige Stelle kann den Handel mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten und elektronischen Zigaretten oder jede Werbung bis zu drei Monaten verbieten, wenn die Vorschriften von Artikel 15 bis 17 wiederholt missachtet worden sind.

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