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Art. 18 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) - Überwachung

Beschränkungen des Handels mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten, elektronischen Zigaretten und alkoholischen Getränken
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Art. 18 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) · Überwachung

1. Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Beschränkungen des Handels mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten, elektronischen Zigaretten und alkoholischen Getränken.

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