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Art. 17 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) - Automaten

Beschränkungen des Handels mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten, elektronischen Zigaretten und alkoholischen Getränken
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Art. 17 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) · Automaten

1. Die Abgabe und der Verkauf von Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten und elektronischen Zigaretten mittels Automaten sind nur zulässig, wenn die Automaten die Abgabe und den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verunmöglichen.

2. ...

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