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Art. 16 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) - Verkauf

Beschränkungen des Handels mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten, elektronischen Zigaretten und alkoholischen Getränken
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Art. 16 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) · Verkauf

1. Die Abgabe und der Verkauf von Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten und elektronischen Zigaretten an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind verboten.

2. Das Verkaufspersonal überprüft das Alter der Kundinnen und Kunden. In Zweifelsfällen verlangt es einen Ausweis.

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