Art. 15 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) - Werbeverbot
Art. 15 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) · Werbeverbot
1. Die Werbung für Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische Zigaretten und alkoholische Getränke ist verboten
a. auf öffentlichem Grund und auf von diesem einsehbarem privaten Grund,
b. an und in öffentlichen Gebäuden.
2. An öffentlichen Anlässen ist die Werbung verboten
a. * für Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische Zigaretten und alkoholische Getränke mit mehr als 15 Volumenprozent Alkohol, wenn Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren teilnehmen können,
b. * für alkoholische Getränke mit weniger als 15 Volumenprozent Alkohol, wenn hauptsächlich Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren teilnehmen.
3. Vom Verbot ausgenommen sind
a. Anschriften und Schilder von Betrieben,
b. * Schaufensterauslagen von Geschäften, die Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische Zigaretten oder alkoholische Getränke verkaufen,
c. Werbung an Fahrzeugen gemäss der eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzgebung,
d. Werbung direkt an der Verkaufsstelle bei öffentlichen Anlässen.
4. Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen vom Verbot vorsehen.