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930.1 HGGLCI CH-BE

Art. 15 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) - Werbeverbot

Beschränkungen des Handels mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten, elektronischen Zigaretten und alkoholischen Getränken
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Art. 15 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) · Werbeverbot

1. Die Werbung für Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische Zigaretten und alkoholische Getränke ist verboten

a. auf öffentlichem Grund und auf von diesem einsehbarem privaten Grund,

b. an und in öffentlichen Gebäuden.

2. An öffentlichen Anlässen ist die Werbung verboten

a. * für Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische Zigaretten und alkoholische Getränke mit mehr als 15 Volumenprozent Alkohol, wenn Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren teilnehmen können,

b. * für alkoholische Getränke mit weniger als 15 Volumenprozent Alkohol, wenn hauptsächlich Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren teilnehmen.

3. Vom Verbot ausgenommen sind

a. Anschriften und Schilder von Betrieben,

b. * Schaufensterauslagen von Geschäften, die Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische Zigaretten oder alkoholische Getränke verkaufen,

c. Werbung an Fahrzeugen gemäss der eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzgebung,

d. Werbung direkt an der Verkaufsstelle bei öffentlichen Anlässen.

4. Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen vom Verbot vorsehen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

110 2016 38 · be (Art. 15 Abs. 1 HGG)
Bar Signage Violation and Permit Refusal Appeal Dismissal
The denial of the building permit (Bauabschlag) was confirmed because the shop window lettering constitutes prohibited advertising for alcoholic beverages under this provision.