930.1
HGGLCI
CH-BE
Art. 14 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) - Vollzug
Ladenöffnungszeiten
Art. 14 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) · Vollzug
Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung der Öffnungszeiten.
Die zuständige Stelle kann befristete Ausnahmen von den Öffnungszeiten bewilligen.
Sie kann ein Detailverkaufsgeschäft oder einen Verkaufsstand bis zu drei Monaten schliessen, wenn die Öffnungszeiten wiederholt missachtet worden sind.