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Art. 14 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) - Vollzug

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Art. 14 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) · Vollzug

Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung der Öffnungszeiten.

Die zuständige Stelle kann befristete Ausnahmen von den Öffnungszeiten bewilligen.

Sie kann ein Detailverkaufsgeschäft oder einen Verkaufsstand bis zu drei Monaten schliessen, wenn die Öffnungszeiten wiederholt missachtet worden sind.

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