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Art. 13 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) - Verhältnis zum Arbeitsgesetz

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Art. 13 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) · Verhältnis zum Arbeitsgesetz

1. Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel bleiben vorbehalten.

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