930.1
HGGLCI
CH-BE
Art. 12 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) - Öffnungszeiten in Tourismusorten
Ladenöffnungszeiten
Art. 12 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) · Öffnungszeiten in Tourismusorten
1. In überwiegend vom Tourismus abhängigen Gemeinden dürfen die Geschäfte täglich von 06.00 bis 22.30 Uhr offen halten.
2. Der Regierungsrat bezeichnet diese Gemeinden in einer Verordnung.