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Art. 12 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) - Öffnungszeiten in Tourismusorten

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Art. 12 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) · Öffnungszeiten in Tourismusorten

1. In überwiegend vom Tourismus abhängigen Gemeinden dürfen die Geschäfte täglich von 06.00 bis 22.30 Uhr offen halten.

2. Der Regierungsrat bezeichnet diese Gemeinden in einer Verordnung.

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