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Art. 11 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) - Öffnungszeiten an öffentlichen Feiertagen

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Art. 11 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) · Öffnungszeiten an öffentlichen Feiertagen

1. Folgende Geschäfte dürfen an öffentlichen Feiertagen von 06.00 bis 18.00 Uhr offen halten

a Bäckereien, Confiserien, Metzgereien, Milchhandlungen,

b andere Lebensmittelgeschäfte mit einer maximalen Verkaufsfläche von 120 m²,

c **\*** Blumengeschäfte,

d **\*** alle weiteren Geschäfte in der Unteren Altstadt von Bern.

2. An zwei öffentlichen Feiertagen im Jahr, ausgenommen an hohen Festtagen, dürfen alle Geschäfte von 10.00 bis 18.00 Uhr offen halten.

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