Art. 10 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) - Öffnungszeiten
Art. 10 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) · Öffnungszeiten
1. Die Detailverkaufsgeschäfte und Verkaufsstände dürfen von Montag bis Freitag von 06.00 bis 20.00 Uhr und an Samstagen sowie vor öffentlichen Feiertagen von 06.00 bis 17.00 Uhr offen halten.
2. An höchstens einem Werktag je Woche, ausgenommen an Samstagen und vor öffentlichen Feiertagen, dürfen die Detailverkaufsgeschäfte und Verkaufsstände von 06.00 bis 22.00 Uhr offen halten (Abendverkauf).
3. Folgende Geschäfte dürfen täglich von 06.00 bis 22.00 Uhr offen halten
a) Detailverkaufsgeschäfte bis zu 120 m² Verkaufsfläche, die einer Tankstelle angegliedert sind,
b) **\*** Kioske, die hauptsächlich Tabakprodukte, Süssigkeiten, Zeitungen und Zeitschriften verkaufen,
c) Detailverkaufsgeschäfte, die einer Milchannahmestelle angegliedert sind,
d) Videotheken, die Bild- und Tonträger verleihen oder verkaufen.