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930.1 HGGLCI CH-BE

Art. 1 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG)

Zweck und Geltungsbereich
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Art. 1 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG)

1. Dieses Gesetz regelt die Grundsätze für Handel und Gewerbe.

2. Ihm unterstehen selbständige dauernde oder gelegentliche privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeiten mit Einschluss der gewerblichen Betriebe von öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

3. Das Bundesrecht sowie kantonale Erlasse über einzelne Gewerbe und Berufe bleiben vorbehalten.

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