923.111
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CH-BE
Art. 9b Verordnung über die Fischerei (FiV) - Hegebeitrag
Hegearbeit und Hegebeitrag
Art. 9b Verordnung über die Fischerei (FiV) · Hegebeitrag
1. Der jährliche Hegebeitrag gemäss Artikel 43a Absatz 3 FiG beträgt 50 Franken.
2. Er ist beim Erwerb des Angelfischerpatents gemäss Artikel 6 zu entrichten.
3. Von der Bezahlung des Hegebeitrags gemäss Absatz 1 ist befreit, wer
a) Mitglied des Bernisch Kantonalen Fischerei-Verbands BKFV ist,
b) Mitglied eines Vereins ist, dessen Leistungsnachweissystem betreffend Hegearbeit vom Fischereiinspektorat vor der jeweiligen Patentausgabesaison genehmigt worden ist,
c) Pächterin oder Pächter eines Regalgewässers ist,
d) vom Fischereiinspektorat beauftragt wird, Hegearbeit auszuführen,
e) Inhaberin oder Inhaber eines Gratispatents gemäss Artikel 38 Absatz 4 FiG ist.