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Art. 9a Verordnung über die Fischerei (FiV) - Hegearbeit

Hegearbeit und Hegebeitrag
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Art. 9a Verordnung über die Fischerei (FiV) · Hegearbeit

1. Als Hegearbeit gemäss Artikel 43a Absatz 1 FiG gelten freiwillige Arbeiten an Regalgewässern. Darunter fallen insbesondere

a) Arbeiten zur Aufwertung der Gewässerlebensräume,

b) fischereiliche Bewirtschaftungsmassnahmen im Rahmen des kantonalen Besatzplans,

c) die Fischereiaufsicht,

d) Gewässerschutzmassnahmen und Arbeiten in Notsituationen (z. B. Notabfischungen),

e) die Durchführung von fischereilichen Grund- und Weiterbildungskursen oder

f) Informations- und Kommunikationsarbeiten zu fisch- und gewässerbezogenen Themen.

2. Die Hegearbeit ist persönlich zu leisten.

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