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Art. 9 Verordnung über die Fischerei (FiV) - Rückerstattung

Patentbezug
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Art. 9 Verordnung über die Fischerei (FiV) · Rückerstattung

1. Die Verhinderung in der Ausübung der Fischerei gibt keinen Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Gebühren.

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