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Art. 8 Verordnung über die Fischerei (FiV) - Bezugsberechtigung für Angelfischerpatente zum Grundtarif

Patentbezug
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Art. 8 Verordnung über die Fischerei (FiV) · Bezugsberechtigung für Angelfischerpatente zum Grundtarif

1. Ein Angelfischerpatent zum Grundtarif gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a bis c FiG können nur Personen beziehen, die

a. in einer Berner Einwohnergemeinde niedergelassen sind,

b. als Ausländerinnen und Ausländer in einer Berner Einwohnergemeinde angemeldet sind,

c. zum Zwecke eines Studiums in einer Berner Gemeinde als Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter angemeldet sind,

d. in einem Kanton oder einer anderen Gebietskörperschaft niedergelassen sind, mit denen der Kanton Bern hinsichtlich Angelfischerpatentgebühren ein Gegenrechtsabkommen abgeschlossen hat, sofern sie die im Gegenrechtsabkommen vereinbarten Bedingungen erfüllen.

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