923.111
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CH-BE
Art. 6 Verordnung über die Fischerei (FiV) - Bezug von Angelfischerpatenten und Fischfangstatistiken
Patentbezug
Art. 6 Verordnung über die Fischerei (FiV) · Bezug von Angelfischerpatenten und Fischfangstatistiken
1. Angelfischerpatente können bezogen werden
a. durch Direktbezug im Internet,
b. bei den vom Fischereiinspektorat autorisierten Verkaufsagenturen.
2. Das Fischereiinspektorat veröffentlicht auf seiner Homepage eine Liste der autorisierten Verkaufsagenturen.
3. Gesuche um Berufsfischerpatente sind bei der zuständigen Fischereiaufseherin oder beim zuständigen Fischereiaufseher einzureichen.
4. Beim Bezug eines Patents sind die erforderlichen Angaben wahrheitsgetreu zu machen.
5. Pro Angelfischerpatent darf nur eine einzige Fischfangstatistik bezogen und geführt werden.