Art. 5 Verordnung über die Fischerei (FiV)
Art. 5 Verordnung über die Fischerei (FiV)
1. Die Gebühren für Angelfischerpatente, Jugend- und Ausbildungskarten sowie Berufsfischerpatente entsprechen den Ansätzen gemäss Artikel 38 und 40 FiG.
2. Zur Förderung der bernischen Fischerei und zur Abgeltung fischereilicher Leistungen kann das Fischereiinspektorat Patente gebührenfrei ausstellen, insbesondere für
a) Organe der Fischereiaufsicht,
b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fischereiinspektorats,
c) Werbezwecke, Wettbewerbe und andere Promotionsaktionen,
d) Berufsfischerinnen und Berufsfischer, die ihr 50. Patent beziehen.
4. Als Auszubildende der Alterskategorie gemäss Artikel 34 Absatz 4 FiG gelten Personen, die eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II (namentlich Berufslehre oder Gymnasium) oder auf der Tertiärstufe (namentlich höhere Fachschule, Fachhochschule oder Universität) absolvieren.