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Art. 4 Verordnung über die Fischerei (FiV) - Übrige Gewässer

Patentgewässer
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Art. 4 Verordnung über die Fischerei (FiV) · Übrige Gewässer

1. Die Zuflüsse der in den Artikeln 1 bis 3 genannten Gewässer sowie die durch diese Gewässer gespeisten Kanäle und die übrigen im Kanton gelegenen Gewässer sind keine Patentgewässer.

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