923.111
FIVOPÊ
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Fischerei (FiV) - Übrige Gewässer
Patentgewässer
Art. 4 Verordnung über die Fischerei (FiV) · Übrige Gewässer
1. Die Zuflüsse der in den Artikeln 1 bis 3 genannten Gewässer sowie die durch diese Gewässer gespeisten Kanäle und die übrigen im Kanton gelegenen Gewässer sind keine Patentgewässer.