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Art. 3 Verordnung über die Fischerei (FiV) - Grenzgewässer

Patentgewässer
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Art. 3 Verordnung über die Fischerei (FiV) · Grenzgewässer

1. Die Berechtigung, in Grenzgewässern zu fischen, richtet sich nach den interkantonalen Vereinbarungen.

2. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist zum Abschluss von Verträgen mit den Grenzkantonen berechtigt.

3. Der Inhalt der Verträge wird im Anhang der Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) wiedergegeben.

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