923.111
FIVOPÊ
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Fischerei (FiV) - Grenzgewässer
Patentgewässer
Art. 3 Verordnung über die Fischerei (FiV) · Grenzgewässer
1. Die Berechtigung, in Grenzgewässern zu fischen, richtet sich nach den interkantonalen Vereinbarungen.
2. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist zum Abschluss von Verträgen mit den Grenzkantonen berechtigt.
3. Der Inhalt der Verträge wird im Anhang der Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) wiedergegeben.