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Art. 18 Verordnung über die Fischerei (FiV) - Inkrafttreten

Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 18 Verordnung über die Fischerei (FiV) · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Fischereigesetz in Kraft.

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