Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
923.111 FIVOPÊ CH-BE

Art. 15 Verordnung über die Fischerei (FiV) - Zuständigkeit der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Verordnung über die Fischerei (FiV) · Zuständigkeit der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen gemäss Artikel 68 Absatz 2 Buchstaben e bis u FiG berechtigt.

← Art. 14 Verordnung über die Fischerei (FiV) Stehende Gewässer Art. 16 Verordnung über die Fischerei (FiV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →