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Art. 14 Verordnung über die Fischerei (FiV) - Beiträge

Beschränkungen und Beiträge
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Art. 14 Verordnung über die Fischerei (FiV) · Beiträge

1. Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen gemäss Artikel 46 und 47 FiG[3] sind beim Fischereiinspektorat einzureichen.

2. Die Höhe der Leistungen oder der Provisionen an vertraglich beigezogene Dritte sind im Vertrag festzulegen.

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