923.111
FIVOPÊ
CH-BE
Art. 14 Verordnung über die Fischerei (FiV) - Beiträge
Beschränkungen und Beiträge
Art. 14 Verordnung über die Fischerei (FiV) · Beiträge
1. Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen gemäss Artikel 46 und 47 FiG[3] sind beim Fischereiinspektorat einzureichen.
2. Die Höhe der Leistungen oder der Provisionen an vertraglich beigezogene Dritte sind im Vertrag festzulegen.